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Die Bikergrundgesetze

 

§1

a) Die Privilegien eines Bikers sind unantastbar! Sie zu schützen,

zu pflegen und zu wahren ist die Pflicht eines jeden Verkehrsteilnehmers!

 

 

b) Pkw, Lkw und Motorräder sind NICHT gleichberechtigt!

Das Vorrecht gilt ausschließlich den Piloten eines Motorrads!

 

 

c) Schon Aufgrund der Führerschein-Einstufungen

(beim Motorradführerschein - Klasse 1 (heute Klasse A)) können und

dürfen Motorräder nicht mit anderen Fahrzeugen auf eine Stufe geschweige denn

einer niedrigeren Stufe gestellt werden.

 

 

d) Der Biker ist König aller Straßen! Eine Mißachtung seiner Rechte wird

doppelt schwerwiegend gewertet.

 

 

§2

a) Das Überholen anderer Fahrzeuge ist ein Recht,

dass Biker mit zusätzlichen Bevorzugungen genießen.

 

 

b)Innerhalb von Fahrzeugkolonnen auf Land- und Bundesstraßen

sowie auch Autobahnen dürfen Biker zuerst ausscheren zum Überholen!

Die anderen Fahrzeugführer müssen warten, bis alle Motorräder überholt haben

und dürfen erst dann nach umsichtiger Absicherung

selbst zum Überholen ausscheren!

 

 

c) Das Überholen von Bikern durch Pkw und anderen Fahrzeugtypen ist lästerlich

und hat auf unseren Straßen keinen Platz. Dieses darf ebenso nur

von anderen Bikes mit mindestens 125 ccm Hubraum erfolgen.

Das Überholen eines Bikes

durch ein Trike wird noch toleriert, aber nur wenn der Führer des Trikes

auch einen Klasse1- bzw. KlasseA-Führerschein vorweisen kann;

wenn der Fahrer das Trike mit einem Pkw-Führerschein steuert,

gilt dieses Sonderrecht natürlich nicht!

Roller, auch wenn sie einen Hubraum von mindestens 125 ccm haben,

gelten in jedem Fall NICHT als Bike!

 

 

§3

a) Für Geschwindigkeitsbegrenzungen besteht für gewöhnlich eine

Überschreitungstoleranz von 10%. Einem Biker steht hingegen

eine Toleranz von 25% zu!

 

 

b) Ein Biker soll wenigstens so schnell fahren, dass er keine PKWs etc.

zum überholen zwingt!

 

 

§4

a) Radarfallen können und sollen Motorradfahrer ignorieren!

 

 

b) Aus dem Grunde, dass Aufnahmen hauptsächlich nur

von der Front (wo sich bei Motorrädern für gewöhnlich keine Kfz-Kennzeichen befinden)

gemacht werden und der Fahrer in seiner Schutzkleidung unerkennbar ist,

kann er für Verkehrsverstöße in diesen Fällen NICHT haftbar gemacht werden.

 

 

c) Biker sind von Flensburg-Punkten entlastet! Deshalb dürfen auch in

härteren Fällen nur Verwarnungsgelder von höchstens 75 DM erhoben werden!

 

 

§5

a) Bei Staus und stockendem Verkehr haben Biker das Recht,

auf den Fahrbahn-Trennstreifen auszuweichen.

 

 

b) Auf Autobahnen gilt ebenso, dass die Benutzung der Durchfahrtsgasse

für Notdienst und Polizeifahrzeuge auch für Biker gestattet ist.

 

 

c) In Notfällen darf für Biker auch die Nutzung von Grün- und Sandstreifen

nicht untersagt werden!

 

 

d) Biker haben unbegrenztes Nutzungsrecht von befahrbaren Fahrbahnbereichen!

Diese Rechte werden nur dadurch eingegrenzt, wenn dadurch Rettungsfahrzeuge

behindert werden könnten!

Auch Flugplätze oder Eisenbahnschienen sind für ein Führer eines Motorrads

nicht ausgeschlossen!

 

 

§6

a)Jeder Biker hat das Recht seinen Ofen so auszustatten und zu verändern,

wie es seinen individuellen Vorstellungen entspricht, solange dies nicht grobe

Sicherheitsrisiken mit sich führt (Bsp.: Abmontieren der Bremsen).

 

 

b) Für Biker existieren keine Geräusch-Vorschriften! Jeder darf seinen Bock

so laut haben, wie er möchte!

Anhand von angeblich zu lauten Töpfen dürfen auch keine Verwarnungs- oder

Bußgelder gefordert und erhoben werden!

 

 

c) Auch der TÜV ist nicht berechtigt ein Motorrad mit (zu) lautem

Topf die Verkehrszulassung zu verweigern!

 

 

d) Laute Motoren können unfallverhütende und folglich auch lebensrettende

Grundlagen darbieten! Fahrzeuge mit lauten Motoren

können von anderen Verkehrsteilnehmern leichter, schneller und oft

schon von weitem wahrgenommen werden und erleichtern somit

auch die Einstellung auf eine Verkehrssituation bezüglich solcher Fahrzeuge!

 

 

e) Zu leise Motoren können hingegen den Verkehr dadurch gefährden,

dass sie von den anderen Verkehrsteilnehmern nur mit später Verzögerung

oder auch gar nicht wahrgenommen werden können, wobei Unfallherde

nicht auszuschließen sind! Führt ein solcher Fall zu einem Unfall, kann

der Führer eines zu leisen Fahrzeugs, ungeachtet der Vorfahrtsrechte o.ä.,

mit haftbar gemacht werden. Zudem kann der Fahrzeugpilot dazu ermahnt

und aufgefordert werden, die Geräuschbildung seines Fahrzeugs zu erhöhen!

 

 

f) Beschwerden und Klagen von Mitmenschen in Bezug der

Geräuschbildung von Motorrädern brauchen nicht anerkannt zu werden!

Solche Personen tun dies aus reiner Willkür und in Absicht die Rechte

der Motorradfahrer einzugrenzen! Auslöser solcher Delikte sind meist

Intoleranz, Mißgönnen, Untätigkeit und Langeweile sowie auch die unnatürliche

Befriedigung dieser Kläger, die sie durch Streit und Schikanieren

anderer hervorrufen.

 

 

§7

Biker-Geschäfte, Biker-Werkstätten und Läden, die Biker-Artikel anbieten

müssen im Umkreis von 5 km ausreichend ausgeschildert sein!

Auch auf Straßen- und Landkarten ist es nie verkehrt, wenn solche Filialen

eingezeichnet werden!

Gleiches gilt auch für den Globus!

 

 

§8

a) In geschlossenen Motorradgangs und -Gruppen sind Neulinge egal

welchen Alters willkommen, soweit sie auch ein echtes Biker-Herz

in der Brust haben!

 

 

b) Klischees gegen Neulinge sind dabei unpassend! Außer sie sind natürlich

witzig gemeint, wie z. B. "wie viele ... sind nötig, um eine Zündkerze zu wechseln!

 

 

Alle diese Gesetze sind unwiderruflich und treten nach Durchlesen dieses Dokuments

automatisch in Kraft!

 

Alles verstanden? Dann ausdrucken und weiterreichen.............Danke GRINS

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